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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2015 – 3 B 61/14, 3 B 61/14 (3 C 17/15)

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2015:180815B3B61.14.0

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerden der Kläger haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung geben, ob die Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG bei der Festsetzung des Erlösbudgets Krankenhausleistungen berücksichtigen darf, deren generelle ("strukturelle") Abrechnungsfähigkeit gegenüber den Kostenträgern im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle zweifelhaft und sozialgerichtlich (noch) nicht geklärt ist, und - bejahendenfalls - ob sich die Genehmigung des Schiedsspruchs (§ 14 KHEntgG) als rechtswidrig erweist, wenn sich der Abrechnungsstreit während des Genehmigungs- oder des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens klärt und nunmehr feststeht, dass die fraglichen Krankenhausleistungen wegen Fehlens einer strukturellen Abrechnungsvoraussetzung nicht vergütet werden konnten.

**Rn. 2**

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2015 – 3 B 61/14, 3 B 61/14 (3 C 17/15), ECLI:DE:BVerwG:2015:180815B3B61.14.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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