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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2015 – 5 PB 4.15

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2015:260515B5PB4.15.0

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und Dr. Harms beschlossen:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg - vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zugelassen.

## Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wer Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG BB ist.

2 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 4.15 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2015 – 5 PB 4.15, ECLI:DE:BVerwG:2015:260515B5PB4.15.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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