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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2014 – 6 B 30.14

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2014:290714B6B30.14.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Oktober 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 30 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen, unter denen § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG dazu ermächtigt, Nebenbestimmungen zu erlassen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts im Zeitraum nach dessen Erlass erfüllt bleiben.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 37.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2014 – 6 B 30.14, ECLI:DE:BVerwG:2014:290714B6B30.14.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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