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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2014 – 6 B 38/13, 6 B 38/13 (6 C 5/14)

6. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten zu tragen haben.

**Rn. 2**

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2014 – 6 B 38/13, 6 B 38/13 (6 C 5/14)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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