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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 74/12, 2 B 74/12 (2 C 50/13)

2. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 70 SächsDG hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Einordnung außerdienstlichen strafbaren Fehlverhaltens nach seiner Schwere in den Disziplinarmaßnahmekatalog beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich ein Polizeibeamter außerdienstlich strafbar gemacht hat.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 74/12, 2 B 74/12 (2 C 50/13)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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