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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2013 – 6 PB 21/13, 6 PB 21/13 (6 P 13/13)

6. Senat

## Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit es um die Abberufung einer Arbeitnehmerin als Projektleiterin und ihre Rückgruppierung geht.

In diesem Umfang wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Frage zu klären, ob die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und die damit verbundene Rückgruppierung in die Kompetenz des Jobcenters fällt mit der Folge, dass der dortige Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitzubestimmen hat.

**Rn. 2**

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 13.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2013 – 6 PB 21/13, 6 PB 21/13 (6 P 13/13)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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