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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2013 – 6 B 19.13

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2013:280513B6B19.13.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. April 2013 mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2013 – 6 B 19.13, ECLI:DE:BVerwG:2013:280513B6B19.13.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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