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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2013 – 2 B 92.12

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2013:250313B2B92.12.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2013 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Hartung und Dr. Kenntner beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 993 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2012 mit Schriftsatz vom 18. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2013 – 2 B 92.12, ECLI:DE:BVerwG:2013:250313B2B92.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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