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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2013 – 9 B 51.12

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2013:300113B9B51.12.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 264,20 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2012 mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2013 – 9 B 51.12, ECLI:DE:BVerwG:2013:300113B9B51.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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