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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2013 – 7 B 47.12

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2013:290113B7B47.12.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2013 – 7 B 47.12, ECLI:DE:BVerwG:2013:290113B7B47.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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