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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2012 – 5 B 89.12

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2012:201212B5B89.12.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegensandes wird für das Antragsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der ausdrücklich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht Gericht der Hauptsache und deshalb für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig ist (§ 123 Abs. 2 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegensandes beruht auf § 52 Abs. 2 (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2004, NVwZ 2004, 1327).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2012 – 5 B 89.12, ECLI:DE:BVerwG:2012:201212B5B89.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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