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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2012 – 4 BN 38.12

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2012:291112B4BN38.12.0

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-West-falen vom 4. Mai 2012 mit Schriftsatz vom 19. November 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2012 – 4 BN 38.12, ECLI:DE:BVerwG:2012:291112B4BN38.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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