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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2012 – 4 BN 29.12

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2012:291112B4BN29.12.0

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke beschlossen:

Das Verfahren der Antragsgegnerin wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 BN 38.12 fortgeführt.

## Gründe

1 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2012 Beschwerde eingelegt.

2 Die Abtrennung des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, nachdem die Antragsgegnerin die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.

3 Das Beschwerdeverfahren der Beigeladenen wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2012 – 4 BN 29.12, ECLI:DE:BVerwG:2012:291112B4BN29.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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