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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2012 – 9 VR 11.12

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2012:261112B9VR11.12.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. November 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 21. November 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2012 – 9 VR 11.12, ECLI:DE:BVerwG:2012:261112B9VR11.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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