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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2012 – 3 B 37/12, 3 B 37/12 (3 C 27/12)

3. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob in Fällen, in denen die Feststellung von Anspruchsschäden von Pflichtteilsberechtigten nach § 17 Abs. 5 FG i.V.m. § 16 Abs. 1 BFG als anteiliger Miteigentumsschaden erfolgt ist, die Pflichtteilsberechtigten den Schadensausgleich nach § 349 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG bereits mit der Eigentumsrückgabe oder Entschädigungsleistung an die Erben erlangen oder erst mit Realisierung ihres Pflichtteilsanspruchs.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2012 – 3 B 37/12, 3 B 37/12 (3 C 27/12)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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