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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2012 – 5 B 77.12

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2012:261012B5B77.12.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. August 2012 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 353,35 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde, mit der die Klägerin ausdrücklich die Zulassung der Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt, ist dahin auszulegen, dass mit ihr entsprechend dem zutreffenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils die allein mögliche Zulassung der Revision erstrebt wird. Die so verstandene Beschwerde erweist sich als unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine auf die Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nur dann ausreichend begründet, wenn substantiiert aufgezeigt wird, dass einer oder mehrere der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt bzw. gegeben sind. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung wird vielmehr dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben seien und diese Bestimmungen analog Anwendung fänden. Diese Erwägungen sind auch nicht dahin zu verstehen, dass mit ihnen in einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dargetan wird.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2012 – 5 B 77.12, ECLI:DE:BVerwG:2012:261012B5B77.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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