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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2012 – 9 VR 7.12

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2012:240812B9VR7.12.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 2012 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37 500 € festgesetzt.

## Gründe

1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 23. August 2012 zu teilen.

2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 37 500 € entfallen 30 000 € auf die Antragstellerin zu 1 sowie 7 500 € auf die Antragstellerin zu 2.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2012 – 9 VR 7.12, ECLI:DE:BVerwG:2012:240812B9VR7.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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