nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.07.2012 – 1 B 10/12, 1 B 10/12 (1 C 16/12)

1. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

**Rn. 2**

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob - über § 82 AufenthG hinaus - durch eine entsprechende Erklärung des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde Mitteilungspflichten begründet werden können und welche Folgen sich ggf. an eine Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Begründung von Rechten aus Art. 6 ARB 1/80 knüpfen.

---

Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.07.2012 – 1 B 10/12, 1 B 10/12 (1 C 16/12)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-07-25/1-b-10-12-1-b-10-12-1-c-16-12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
