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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.07.2012 – 6 B 9/12, 6 B 9/12 (6 C 12/12)

6. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen, unter denen Eltern aufgrund ihres Grundrechts auf Kindeserziehung in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) im Einzelfall ein Anspruch auf Befreiung ihres Kindes von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung zusteht.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.07.2012 – 6 B 9/12, 6 B 9/12 (6 C 12/12)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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