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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.07.2012 – 5 B 24.12

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2012:050712B5B24.12.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2 Soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 gerichteten Beschwerde wendet, erweist sich die Gegenvorstellung als nicht statthaft, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 8 B 79.10 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N). Es kann dahinstehen, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können. Soweit der Senat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, hat die Gegenvorstellung jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. dazu Beschluss vom 3. Mai 2011 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

3 Der Senat weist darauf hin, dass er künftige Schriftsätze der Klägerin, denen (auch mit Blick auf die gesetzliche Lage) kein nachvollziehbares Begehren entnommen werden kann, nicht mehr bescheiden wird.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.07.2012 – 5 B 24.12, ECLI:DE:BVerwG:2012:050712B5B24.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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