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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.06.2012 – 5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12

5. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1658) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205) die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen sind. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für jegliche Beschlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit fasst, und damit auch für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36 S. 29). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 ist somit unanfechtbar.

**Rn. 2**

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.06.2012 – 5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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