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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.2012 – 6 B 44/11, 6 B 44/11 (6 C 9/12)

6. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob - und gegebenenfalls welche - Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des unwürdigen Verhaltens hergeleitet werden können, an das die landesrechtliche Norm des § 35 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) die Ermessensentscheidung über die Entziehung eines Hochschulgrades knüpft. Dies gilt insbesondere für eine wissenschaftsbezogene Bestimmung des Begriffs der Unwürdigkeit im Sinne der Norm.

**Rn. 2**

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.2012 – 6 B 44/11, 6 B 44/11 (6 C 9/12)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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