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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2012 – 3 C 31.11

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2012:300512B3C31.11.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. März 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 sind wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und trägt der von den Beteiligten in ihrem außergerichtlichen Vergleich vom 25. und 29. April/4. Mai 2012 getroffenen Kostenregelung Rechnung.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2012 – 3 C 31.11, ECLI:DE:BVerwG:2012:300512B3C31.11.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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