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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.04.2012 – 2 A 5.11

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B2A5.11.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. April 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 28 891 € festgesetzt.

## Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.04.2012 – 2 A 5.11, ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B2A5.11.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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