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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.2012 – 9 A 2.12

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2012:280312B9A2.12.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. März 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 26. März 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.2012 – 9 A 2.12, ECLI:DE:BVerwG:2012:280312B9A2.12.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-03-28/9-a-2-12

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