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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012 – 9 B 87/11, 9 B 87/11 (9 C 3/12)

9. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Regelung einer Erschließungsbeitragssatzung in der Auslegung durch das Berufungsgericht, wonach die endgültige Herstellung der Straße bezüglich der Fahrbahndecke einen Ausbauzustand nach dem jeweils gültigen, den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen entsprechenden technischen Standard voraussetzt, mit § 132 Nr. 4 BauGB vereinbar ist.

**Rn. 2**

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012 – 9 B 87/11, 9 B 87/11 (9 C 3/12)

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-03-21/9-b-87-11-9-b-87-11-9-c-3-12

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