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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.03.2012 – 3 B 3/12, 3 B 3/12 (3 C 12/12)

3. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG eine vollständige Einigung über einen konkreten Vermögensgegenstand voraussetzt oder ob die Vorschrift auch anwendbar ist, soweit die Beteiligten sich über Grundsätze einigen, nach denen eine bestimmte Gruppe von Vermögensgegenständen - hier: das ehemalige preußische land- und forstwirtschaftlich genutzte Vermögen - zugeordnet werden soll.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.03.2012 – 3 B 3/12, 3 B 3/12 (3 C 12/12)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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