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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.01.2012 – 8 B 68/11, 8 B 68/11 (8 C 1/12)

8. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren wird voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären sein, ob eine Kreisumlage, die im Zusammenwirken mit anderen Umlagen mehr als die der Gemeinde zustehenden Einnahmen abschöpft und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Umlagen und der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben erforderlich macht, mit Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls dann vereinbar ist, wenn der gesamte kommunale Bereich seit Jahren unterfinanziert ist und die Umlagenerhebung einer gleichmäßigeren Verteilung des Defizits auf die kreisangehörigen Gemeinden dient.

**Rn. 2**

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.01.2012 – 8 B 68/11, 8 B 68/11 (8 C 1/12)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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