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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2011 – 6 B 43.11

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2011:291111B6B43.11.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011 mit Schriftsatz vom 17. November 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2011 – 6 B 43.11, ECLI:DE:BVerwG:2011:291111B6B43.11.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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