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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2011 – 3 B 86.11

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2011:281111B3B86.11.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2010 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt, § 152 Abs. 1 VwGO. Darauf ist der Kläger in der prozessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2011 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2011 – 3 B 86.11, ECLI:DE:BVerwG:2011:281111B3B86.11.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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