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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2011 – 3 B 84.11

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2011:241111B3B84.11.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 21. November 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2011 – 3 B 84.11, ECLI:DE:BVerwG:2011:241111B3B84.11.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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