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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2011 – 3 B 37/11, 3 B 37/11 (3 C 32/11)

3. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Fragen zu klären, mit welchem Gewicht bei einer Auswahlentscheidung nach § 7 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) die in der vorangegangenen Ausschreibung ohne nähere Gewichtung aufgeführten Zuschlagskriterien zu berücksichtigen sind und welche Bedeutung bei der Auswahlentscheidung den in der Ausschreibung als eines der Kriterien genannten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrates beigemessen werden darf.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2011 – 3 B 37/11, 3 B 37/11 (3 C 32/11)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

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