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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2011 – 5 B 50.11

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2011:261011B5B50.11.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2011 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 880 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2011 – 5 B 50.11, ECLI:DE:BVerwG:2011:261011B5B50.11.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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