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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2011 – 5 B 49.11

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2011:261011B5B49.11.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2011 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 880 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2011 – 5 B 49.11, ECLI:DE:BVerwG:2011:261011B5B49.11.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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