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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2011 – 6 B 20/11, 6 B 20/11 (6 C 24/11)

6. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen, ob eine Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erforderlich ist, wenn sie zum einen ohne personenbezogenen Anlass erfolgte und seit der letzten Regelüberprüfung erst etwa zwei Jahre verstrichen sind sowie zum anderen, wenn dem Überprüften zuvor ein Jahresjagdschein erteilt bzw. verlängert worden ist, welcher ebenfalls eine - hier nicht durchgeführte - Prüfung der Zuverlässigkeit voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2011 – 6 B 20/11, 6 B 20/11 (6 C 24/11)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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