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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.2011 – 8 B 44/11, 8 B 44/11 (8 C 18/11)

8. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob sich eine Behörde (Gemeinde) gegenüber der Rücknahme eines rechtswidrigen Subventionsbescheides durch eine andere Behörde (Land) dann auf Vertrauensschutz berufen darf, wenn die andere Behörde mit der Rücknahme von einer Verwaltungspraxis abweicht, auf die sich beide zuvor zur Erzielung von Rechtssicherheit geeinigt hatten. Dabei dürfte sich auch die Frage stellen, ob eine derartige Vereinbarung den Begriff des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages (vgl. § 55 VwVfG) erfüllt und welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen wären.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.2011 – 8 B 44/11, 8 B 44/11 (8 C 18/11)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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