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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2011 – 8 B 17/11, 8 B 17/11 (8 C 10/11)

8. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde der Kläger ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob die Regelvermutung der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ausgeschlossen sein kann, wenn eine formale Voraussetzung für den legalen Erwerb (hier eine Zuweisung nach der Wohnraumlenkungsverordnung) entgegen den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften nicht vorlag, sofern nachträglich das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen festgestellt werden kann.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2011 – 8 B 17/11, 8 B 17/11 (8 C 10/11)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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