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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.04.2011 – 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)

5. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

**Rn. 2**

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Gebietskörperschaft oder welcher sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG zur Zahlung eines Abführungsbetrages verpflichtet ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV vor der Festsetzung des Abführungsbetrages geändert wird.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.04.2011 – 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-04-29/5-b-14-11-5-b-14-11-5-c-4-11

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