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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.04.2011 – 7 B 77/10, 7 B 77/10 (7 C 9/11)

7. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, welche Anforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung an die Annahme eines unzulässigen Zusatzes bei einer Kirchenaustrittserklärung zu stellen sind.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.04.2011 – 7 B 77/10, 7 B 77/10 (7 C 9/11)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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