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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2011 – 8 B 24.11

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2011:280211B8B24.11.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2011 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:

Die „sofortige Beschwerde“ der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Januar 2011 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Januar 2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zu verwerfen. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend nicht gegeben (vgl. § 37 Abs. 2 VermG).

2 Da die Beschwerde erfolglos ist, fallen Gerichtsgebühren (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) an.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2011 – 8 B 24.11, ECLI:DE:BVerwG:2011:280211B8B24.11.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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