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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2011 – 9 B 50/10, 9 B 50/10 (9 C 2/11)

9. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung der Frage, ob auch dann auf die Gestalt, die ein Erstbescheid durch den Widerspruchsbescheid erhält, abzustellen ist, wenn der Erstbescheid inhaltlich nicht von der Ausgangsbehörde, sondern allein von einer juristischen Person des Privatrechts in einer kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheit verantwortet worden ist.

**Rn. 2**

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2011 – 9 B 50/10, 9 B 50/10 (9 C 2/11)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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