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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.2011 – 6 B 45/10, 6 B 45/10 (6 C 2/11)

6. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.

**Rn. 2**

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.2011 – 6 B 45/10, 6 B 45/10 (6 C 2/11)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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