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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2011 – 2 B 19/10, 2 B 19/10 (2 C 4/11)

2. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit , Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Bezüge näher zu präzisieren. Insbesondere könnte es zur Klärung der Fragen beitragen, ob das Gericht die Behörde bei der Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG verpflichten kann, den Rückforderungsbetrag erheblich zu reduzieren, ob hierbei die Kriterien überwiegende Verantwortung der Behörde für die Überzahlung, Entreicherung des Beamten und jahrelange Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen ausschlaggebend sein dürfen und ob bei unzutreffenden Billigkeitserwägungen ein Rückforderungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben ist.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2011 – 2 B 19/10, 2 B 19/10 (2 C 4/11)

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-01-06/2-b-19-10-2-b-19-10-2-c-4-11

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