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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2010 – 8 B 97.10

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2010:281210B8B97.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Dezember 2010 durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser und Dr. Kuhlmann beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. August 2010 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. November 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2010 – 8 B 97.10, ECLI:DE:BVerwG:2010:281210B8B97.10.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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