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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2010 – 7 A 2.10

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2010:291110B7A2.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 18. November 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2010 – 7 A 2.10, ECLI:DE:BVerwG:2010:291110B7A2.10.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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