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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2010 – 9 VR 4.10

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2010:281010B9VR4.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Oktober 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beteiligten haben das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

2 In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dieser seine Zusage, von einem Vollzug des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in dem im Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. Juli 2010 (nebst Anlagen) näher beschriebenen Umfang abzusehen, dem mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgten Rechtsschutzbegehren des Antragstellers der Sache nach entsprochen hat.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2010 – 9 VR 4.10, ECLI:DE:BVerwG:2010:281010B9VR4.10.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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