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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.2010 – 6 C 16.10

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2010:151010B6C16.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2010 ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. September 2010 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.2010 – 6 C 16.10, ECLI:DE:BVerwG:2010:151010B6C16.10.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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