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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2010 – 2 WD 21.09

ECLI:DE:BVerwG:2010:150910B2WD21.09.0

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister am 15. September 2010 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

## Gründe

1 Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 21. April 2009 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2 Der frühere Soldat hat gegen dieses Urteil am 2. Juni 2009 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 8. September 2010 wieder zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2010 – 2 WD 21.09, ECLI:DE:BVerwG:2010:150910B2WD21.09.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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