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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2010 – 3 B 54/10, 3 B 54/10 (3 C 30/10)

3. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Erlösauskehr besteht, wenn die beklagte Deutsche Bahn AG ein Grundstück vor dessen Aussonderung aus dem Bundeseisenbahnvermögen derselben Person veräußert und übertragen hat, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt worden ist.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2010 – 3 B 54/10, 3 B 54/10 (3 C 30/10)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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