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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010 – 2 B 67/09, 2 B 67/09 (2 C 37/10)

2. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, auf der von dem Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - abweichenden Annahme, bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit sei zwischen zu viel geleistetem Volldienst und zu viel geleistetem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst sei nur mit 50 % anzusetzen, weil er sich aus Zeiten des aktiven und des inaktiven Bereitschaftsdienstes zusammensetze. Das Revisionsverfahren gibt zudem Gelegenheit, die Anforderungen an die Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zu präzisieren.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010 – 2 B 67/09, 2 B 67/09 (2 C 37/10)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-07-06/2-b-67-09-2-b-67-09-2-c-37-10

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